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Erfasse für jeden Wochentag Beginn, Ende und Pausenzeit. Die Auswertung markiert typische Verstöße gegen deutsches Arbeitszeitrecht, etwa zu lange Arbeitszeiten, zu kurze Pausen und fehlende Ruhezeiten. Es werden keine eingegebenen Arbeitszeiten gespeichert oder weitergegeben. Die Berechnung erfolgt anonym im Browser.
Allgemeine Bewertungsgrundlage mit 40 Stunden Wochenarbeitszeit.
Bewertungsgrundlage bei 100% Arbeitszeitanteil: 40 Std. 00 Min.
Alle Angaben zu gesetzlichen Regelungen dienen der Orientierung und erfolgen ohne Gewähr. Sie ersetzen keine Rechtsberatung.
Nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 3 ArbZG) beträgt die werktägliche Arbeitszeit maximal 8 Stunden. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden.
Die Mindestpausenzeiten nach § 4 ArbZG: bis 6 Stunden keine Pause vorgeschrieben; mehr als 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten; mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten. Pausen können in Abschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Nach § 5 ArbZG muss zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen. In bestimmten Branchen (z. B. Pflege, Gastronomie) können Ausnahmen gelten.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden (6 Werktage × 8 Stunden). Im Ausgleichszeitraum von 6 Monaten oder 24 Wochen darf dieser Durchschnitt nicht überschritten werden. Viele Tarifverträge sehen eine kürzere Regelarbeitszeit vor, z. B. 39 Stunden im öffentlichen Dienst (TVöD).
Sonn- und Feiertage sind nach § 9 ArbZG grundsätzlich beschäftigungsfreie Tage. In bestimmten Branchen (z. B. Gastronomie, Pflege, Sicherheit, Verkehr) erlaubt § 10 ArbZG Ausnahmen. Wer an einem Sonntag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen.
Verstöße gegen das ArbZG können für Arbeitgeber Bußgelder bis zu 15.000 € nach sich ziehen (§ 22 ArbZG). Bei vorsätzlichen Verstößen, die die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährden, droht sogar eine Freiheitsstrafe. Arbeitnehmer können sich an den Arbeitsschutz der zuständigen Behörde wenden.